Ratgeber · Gesetzgebung · Stand 01.09.2026

Sanierungspflicht 2026: Was mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz weggefallen ist – und was für Ihr Haus weiter gilt

„Heizungsgesetz abgeschafft“ – so klang es im Juli 2026 in fast jeder Schlagzeile. Für Hausbesitzer ist die Lage differenzierter: Ein Teil der Pflichten ist tatsächlich ersatzlos gestrichen. Ein anderer, weniger beachteter Teil gilt unverändert weiter – und betrifft ausgerechnet die, die gerade gekauft oder geerbt haben. Gleichzeitig ist die Förderung seit dem 21. Juli schlechter geworden. Wer daraus schließt, er könne jetzt abwarten, rechnet falsch.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als zentrales Regelwerk für energetische Anforderungen an Gebäude. Weitere Stufen des Gesetzes greifen zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030.

Was ersatzlos weggefallen ist

Drei Regelungen, die viele Eigentümer unter Druck gesetzt haben, gibt es nicht mehr:

Was neu dazukommt: die Bio-Treppe

Statt der 65-%-Pflicht gilt für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen eine schrittweise steigende Quote klimafreundlicher Brennstoffe:

Ab dem Jahr
Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe
2029
10 %
2030
15 %
2035
30 %
2040
60 %

Anerkannt werden unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und dessen Derivate.

Für die Kalkulation heißt das: Eine heute eingebaute Gasheizung ist in der Anschaffung günstig, aber die Betriebskosten steigen ab 2029 planbar an – biogene Brennstoffe liegen deutlich über dem Preis von Erdgas. Wer die Heizung 20 Jahre betreiben will, sollte diese Stufen in die Rechnung nehmen, nicht nur den Angebotspreis.

Was unverändert bleibt – und viele übersehen

Das GModG hat die sogenannten tradierten Nachrüstpflichten nicht angetastet. Zwei davon betreffen praktisch jeden Altbau: Die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach müssen so gedämmt sein, dass ein U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K) erreicht wird (§ 35 GModG). Und die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen samt Armaturen in unbeheizten Räumen – typischerweise im Keller – müssen gedämmt sein (§ 69 Abs. 2 GModG).

Die Ausnahme und wann sie endet

Diese Pflichten gelten nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen am Stichtag 1. Februar 2002 eine der Wohnungen vom Eigentümer selbst bewohnt wurde. Diese Privilegierung ist aber personengebunden: Bei einem Eigentümerwechsel nach dem Stichtag muss der neue Eigentümer die Nachrüstung nachholen – innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang. Maßgeblich ist dabei der erste Eigentumsübergang nach dem Stichtag. Bei einem späteren Weiterverkauf beginnt keine neue Zwei-Jahres-Frist. Wurde die Pflicht vom Vorgänger erfüllt, ist sie erfüllt – wurde sie versäumt, erben Sie die offene Pflicht mit.

Eine Ausstiegsklausel, die kaum jemand kennt

Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern nicht zu erfüllen, wenn sich der Aufwand durch die Einsparungen nicht in angemessener Zeit amortisiert (§ 35 Abs. 4 GModG). Eine Behörde muss dem nicht zustimmen – Sie beurteilen das selbst. Dokumentieren Sie das Ergebnis aber, um im Zweifel Rechtssicherheit zu haben. Und Achtung: Sind einzelne Teilmaßnahmen wirtschaftlich, müssen diese trotzdem umgesetzt werden.

Der Zielkonflikt: weniger Pflicht, weniger Förderung

Die verbliebenen Pflichtmaßnahmen sind meist klein – eine Geschossdeckendämmung kostet oft nur einen niedrigen fünfstelligen Betrag. Und genau kleine Maßnahmen sind seit dem 21. Juli 2026 förderseitig schlechter gestellt: Der 5-%-iSFP-Bonus wird nur noch auf förderfähige Kosten oberhalb von 30.000 € gewährt. Die verdoppelte Obergrenze von 60.000 € pro Wohneinheit und Jahr bleibt bestehen. Ein Rechenbeispiel: Sie haben geerbt und müssen die oberste Geschossdecke dämmen (12.000 €).

Variante
Grundförderung 15 %
iSFP-Bonus
Zuschuss
Nur die Pflicht erfüllen (12.000 €)
1.800 €
0 €
1.800 €
Gebündelt mit der Dachsanierung (38.000 €)
5.700 €
400 €
6.100 €

Vereinfachtes Beispiel, keine Förderzusage – entscheidend sind die tatsächlich förderfähigen Kosten und die konkrete Antragssituation.

Die Pflichtmaßnahme allein bringt also die schlechteste Förderquote. Wer sie in ein größeres Paket zieht, erfüllt dieselbe Pflicht und holt anteilig deutlich mehr Zuschuss heraus. Mehr dazu im Ratgeber Maßnahmen bündeln 2026. Wie viel in Ihrem Fall herauskommt, zeigt der iSFP-Bonus-Rechner.

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Häufige Fragen

Muss ich meine 30 Jahre alte Gasheizung jetzt austauschen?

Nein. Die Austauschpflicht für Heizkessel über 30 Jahre ist mit dem GModG ersatzlos entfallen. Ein funktionierender Kessel darf weiterlaufen. Wirtschaftlich kann ein Tausch trotzdem sinnvoll sein – die Heizungsförderung über die KfW ist unverändert attraktiv.

Ich habe geerbt – was muss ich innerhalb von zwei Jahren tun?

Oberste Geschossdecke bzw. Dach auf U-Wert 0,24 W/(m²K) dämmen und die Wärmeverteilungs- sowie Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen dämmen. Die Frist läuft ab dem Eigentumsübergang – aber nur, wenn die Pflicht nicht bereits von einem Voreigentümer erfüllt oder durch den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt nach § 35 Abs. 4 GModG entfallen ist.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. Die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht ist gestrichen. Ab 2029 gilt für neu eingebaute fossile Heizungen allerdings die Bio-Treppe mit steigenden Mindestanteilen klimafreundlicher Brennstoffe, was die Betriebskosten planbar erhöht.

Lohnt sich ein Sanierungsfahrplan nach der Reform noch?

Ja, aber aus einem anderen Grund als früher. Der 5-%-Bonus greift erst oberhalb von 30.000 € – die wichtigere Wirkung des iSFP ist die Verdopplung der förderfähigen Kosten auf 60.000 € pro Wohneinheit und Jahr. Bei einem Paket über 45.000 € macht das mehrere tausend Euro aus, ganz ohne den Bonus.

Gilt die Sanierungspflicht auch für Mehrfamilienhäuser?

Die Nachrüstpflichten gelten unabhängig von der Gebäudeart. Die Ausnahme für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser greift dort nicht – bei Mehrfamilienhäusern sind die Pflichten also ohne Schonfrist zu erfüllen.

Muss ich meine Heizung wegen der neuen Förderregeln jetzt schnell tauschen?

Nicht überstürzt, aber der Zeitfaktor ist real: Der KfW-Förderdeckel für den Heizungstausch liegt seit dem 21. Juli 2026 bei 28.000 € statt bisher 30.000 € und sinkt halbjährlich um weitere 750 €. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise abgeschmolzen. Wer den Tausch ohnehin in den nächsten Jahren plant, fährt früher besser.

Stand: 01.09.2026. Quellen: GEG-/GModG-Infoportal des Bundes, Bundesregierung, BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie vom 20.07.2026.

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